— 336 — 8 23. (1) Die Darlehen werden nach Fertigstellung des Baues den Gemeinden von der Landeskulturrentenbank in Landeskulturrentenscheinen nach dem Nennwerte gegen vorschriftsmäßig vollzogene Schuldverschreibungen ohne Sicherstellung gewährt und in den Fällen des 8 22 Absatz 1 unter b von den Gemeinden an die Darlehnsnehmer weitergegeben. Der ordnungsgemäße Beschluß der mit der Vertretung der Gemeinde betrauten Organe und die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind nachzuweisen. (2) Wird ein Darlehen der Gemeinde von deren Schuldner zurückerstattet, so ist sie verpflichtet, den zurückerstatteten Betrag zur Rückzahlung des ihr von der Landes- kulturrentenbank gewährten, noch ungetilgten Darlehens zu verwenden. (s) Die Landeskulturrentenbank ist ermächtigt, das Darlehen von der Gemeinde nach vorheriger dreimonatiger Aufkündigung zu dem zunächst darauf folgenden Renten- fälligkeitstermine zurückzufordern, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter a die Darlehnssumme nicht ihrem Zwecke entsprechend verwendet oder das Grundstück von der Gemeinde veräußert oder seiner Zweckbestimmung entzogen wird. Die Rück- zahlung hat in barem Gelde oder in Landeskulturrentenscheinen der entsprechenden Zinsgattung nach dem Neunwerte zu erfolgen. 8 24. Gn) Die Gemeinde darf keine höheren Zinsen und keine raschere Tilgung aus- bedingen, als für das ihr von der Landeskulturrentenbank gewährte Darlehen bestimmt sind. Sie ist jedoch berechtigt, zur Sicherung gegen Verluste und zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten einen Zuschlag bis ½¼ % des von ihr ursprünglich gegebenen Darlehnsbetrags zu dem jährlichen Zinsen= und Tilgungsbetrag zu fordern und den von ihr nach § 7 Absatz 1 zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrag einzu- rechnen. (2) Der Grundstückseigentümer muß a) sich der Gemeinde gegenüber verpflichten, insoweit ihre Hypothek oder eine vorangehende Last des Grundstücks durch Tilgung auf ihn als Eigentümer übergeht, über den Betrag nicht anders als durch Löschung zu verfügen, und zur Sicherung dieses Anspruchs auf Löschung die Eintragung einer Vor- merkung in dem Grundbuche beantragen, b) der Gemeinde ein Mitbestimmungsrecht über die Höhe der Mieten einräumen, die den ortsüblichen Satz nicht übersteigen sollen. (3) Die Gemeinde darf sich die Kündigung des Darlehens nur für folgende Fälle vorbehalten: