— 337 — a) wenn die Darlehnssumme innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht ihrem Zwecke entsprechend verwendet wird, b) wenn das Grundstück seiner Zweckbestimmung entzogen wird, Tc) wenn die vorhergehenden Rechte am Grundstücke nicht mehr den Voraus- setzungen des § 22 Absatz 2 Satz 4 entsprechen. Das Darlehen ist solchenfalls nach vorheriger dreimonatiger Aufkündigung an dem zunächst darauf folgenden Zinsenfälligkeitstermin an die Gemeinde zurückzuzahlen (zu vergl. § 23 Absatz 3 Satz 2). In den vorbezeichneten Fällen hat in gleicher Weise die Landeskulturrentenbank das Recht zur Kündigung des der Gemeinde gegebenen Darlehens, falls die Gemeinde trotz Aufforderung von dem ihr der gemeinnützigen Vereinigung oder dem Grundstückseigentümer gegenüber zustehenden Kündigungs- rechte keinen Gebrauch macht. (1) Ein Erbbaurecht darf von der Gemeinde nur beliehen werden, wenn a) das Erbbaurecht die erste Last des Grundstücks bildet, b) das Erbbaurecht nicht auflösend bedingt ist, Tc) das Erbbaurecht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt ist und diese sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, das Grundstück während des Bestehens der Darlehnshypothek nicht zu veräußern und d) eine etwaige Entschädigung, welche die Bestellerin des Erbbaurechts in dem über dessen Begründung abgeschlossenen Vertrage dem Erbbauberechtigten dafür verspricht, daß er ihr die von ihm selbst errichteten Gebäude nach dem Erlöschen des Erbbaurechts überläßt, der Gemeinde zur Sicherung wegen ihrer Darlehnsansprüche verpfändet oder abgetreten wird. Das Erlöschen des Erbbaurechts begründet für die Gemeinde das Recht, sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen (zu vergl. § 23 Absatz 3 Satz 2). Das gleiche Recht steht solchenfalls auch der Landeskulturrentenbank der Gemeinde gegenüber zu. 25. (1) Die Gesuche um Darlehen sind in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter a an die Landeskulturrentenbank, in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter b an die Gemeinde zu richten. Diese hat die Gesuche samt den erforderlichen Unterlagen, insbesondere den baupolizeilich genehmigten Bauentwürfen, den Plänen, den Kostenanschlägen, der Berechnung der Ertragsfähigkeit der zu beleihenden Grundstücke und der Höhe der in Aussicht genommenen Mieten sowie den mit den Darlehnsempfängern ge- troffenen Vereinbarungen nach Prüfung der Landeskulturrentenbank zur Außerung darüber vorzulegen, ob gegen die Gewährung der nachgesuchten Darlehnsbeträge grundsätzliche Bedenken bestehen. 1914. 50