— 346 — unter I 2,25 0%, IIa 0,80 - und IIb 0,55- und 4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 13.K 50 Z bis 17. — auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze unter I 1,80 %%, IIa0,65 = und [IIb 0,45.= der Isteinnahme gewährt werden. Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 30..auf den Kopf der Bevölkerung wird anstatt der Sätze unter I 1,25 07%, II a 0,40 II b 0,30 und V * N V der Isteinnahme gewährt. Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist außer Betracht zu lassen. B. Ergänzungssteuer. Es wird I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 1,50 % und II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden nach dem Ergänzungssteuergesetz und den dazu gehörigen Aus- führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 0,50 % der Isteinnahme festgesetzt. Dresden, am 9. Juli 1914. Finanzministerium. v. Seydewitz. dissch 1 ner.