— 349 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 16. Stück vom Jahre 1914. — ..————.b#. -.—.— MMMtMMMM................. — DJubalt: Nr. 71. Verordnung, betr. die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnen- wasserstraßen. S. 349. — Nr. 72. Verordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. S. 351. Nr. 71. Verordnung, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen; vom 20. Juli 1914. De. zur Ausführung der Bundesratsbestimmungen vom 25. Juni 1908 erlassene Verordnung, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasser- straßen, vom 5. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 297) wird wie folgt abgeändert: I. Absatz 3 und 4 von § 1 erhalten folgende Fassung: „An der Zollgrenze bei Schandau sind die sämtlichen durchgegangenen Fahr- zeuge sowie die beförderten Güter anzuschreiben, an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen die sämtlichen angekommenen und abgegangenen Fahr- zeuge, sowie die aus-, um= und eingeladenen Güter. Ausgeschlossen von der Anschreibung sind: 1. Die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfange, zu Baggerarbeiten und Strombauten oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittelung des Güter- und Personenverkehrs zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein- und ausgehen. Befreit von der Anschreibung ist auch der Verkehr der keine Güter- ladung führenden Personenschiffe und der unbeladenen, lediglich als Zugkraft dienenden Fahrzeuge (Schlepper und Kettenschiffe). Der Ausschluß von der An- schreibung erstreckt sich nicht auf Fahrten von Fahrzeugen, die Baggergut oder Ausgegeben zu Dresden, den 30. Juli 1914. 52