— 355 — „Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der Rippenteil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Proben— entnahme verwendet werden (§ 4 Absatz 2), so sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden."“ 5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4: „Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, daß jedes Präparat bei 70= bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, deren Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen.“ 6. Im §7 wird Absatz 2 gestrichen und dem Absatz 1 folgende Bestimmung hinzu- gefügt: „Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den Zungen= und Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist nach Lage der Sache, namentlich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Geschlinge der verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so sind die bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht kommenden Schweinen zu entnehmen und zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu übergeben. Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch weiterer Proben, nachzuprüfen." 7. Der §9 wird gefaßt wie folgt: „Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage mit dem Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke unter- sucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im all- gemeinen an einem Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 72 Speck= oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 90 Speck= oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden."“