— 358 — Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein 1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 2. welche wegen eines mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die Ehrenstrafe nicht erkannt, 3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat, oder während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht geführt haben. Auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier abwärts findet vorstehende Verordnung entsprechende Anwendung, so— fern sie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung einberufen werden und zur Einstellung gelangen. Dresden, den 1. August 1914. Friedrich August. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Carlowitz. Verordnung zur Ausfuhrung des Allerhöchsten Amnestieerlasses vom 1. August 1914. Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 1. August 1914, soweit er sich auf die Begnadigung von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres, der Marine und der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier abwärts bezieht, bestimmen wir im Einverständnis mit dem Kriegsministerium folgendes: 1. Die Entschließung darüber, ob die Voraussetzungen des Allerhöchsten Gnaden- erlasses vorliegen, und über die zu seiner Ausführung erforderlichen Maßnahmen gebührt, soweit die Strafvollstreckung noch nicht begonnen hat, der Strafvollstreckungs- behörde. Hat die Strafvollstreckung dagegen begonnen, so ist, wenn sich der Ge- fangene in einer Landesstrafanstalt oder in einer Gefangenanstalt befindet, der