— 363 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 18. Stück vom Jahre 1914. 1 —————————— “—-—————.———-= — — — — — — — — — — Inbalt: Nr. 74. Verordnung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betr. die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. S. 363. Nr. 74. Verordnung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht (Reichsgesetzblatt Seite 264); vom 4. August 1914. In Ausübung der den Landeszentralbehörden in §§ 3 und 4 der Kaiserlichen Ver- ordnung vom 31. Juli 1914, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß- pflicht, vorbehaltenen Befugnisse wird bis auf weiteres Folgendes bestimmt: 1. In Gegenden, wo ein wechselseitiger Verkehr über die Grenze von Ortschaft zu Ortschaft, von Haus zu Haus oder zur Arbeitsstelle besteht, dürfen für als zuverlässig bekannte Personen von den Überwachungsstellen für den Grenzschutz Erleichterungen der Grenzsperre in zweifellos unbedenklichen Fällen nachgelassen werden. Der Regel nach sind aber auch in diesen Fällen Ausweise, z. B. für zur Arbeit gehende Personen Arbeitsbücher, mit Firmenstempel versehene, von der Gemeindebehörde beglaubigte Bescheinigungen der Arbeitgeber über das Arbeits- verhältnis oder Ausweiskarten der in= oder ausländischen Gemeindebehörden, zu verlangen. Diese Ausweise müssen eine Beschreibung der berechtigten Person enthalten. 2. Für das Personal der auf der Elbe verkehrenden Schiffe, Fahrzeuge und Flöße genügen als Ausweis die Schiffspapiere (Dienstzeugnisbücher, Mannschafts- verzeichnisse, Musterrollen), dafern durch sie die Person unzweifelhaft feststeht und diese völlig unverdächtig ist. 3. Für das Personal der aus dem Ausland einlaufenden Eisenbahnzüge kann, dafern es nicht in dieser Eigenschaft von Person bekannt ist, das mündliche Zeugnis des Zugführers, für die übrigen sächsischen Eisenbahnbeamten eine Bescheinigung Ausgegeben zu Dresden, den 6. August 1914. 55