— 366 — Die in den Verordnungen vom 18. September 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 309) unter II und 10. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 481) unter Punkt 6 enthaltenen Be- stimmungen über die Einteilung der Apothekenrevisionsbezirke werden aufgehoben. Dresden, den 25. Juli 1914. Ministerium des Innern. Für den Minister: Dr. Rumpelt. Canis. Nr. 76. Verordnung, die zweite juristische Staatsprüfung betreffend; vom 2. August 1914. De Justizministerium ist von Seiner Majestät dem König ermächtigt worden, zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassenen Referendaren auf Antrag eine Notprüfung zu gestatten. Die Notprüfung besteht in einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung fällt fort, wenn der Referendar mindestens eine schriftliche Arbeit nach der Verordnung, die zweite juristische Staatsprüfung betreffend, vom 11. Oktober 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 93) angefertigt hat und diese von der Prüfungs- kommission für genügend befunden worden ist. Eine nichtbestandene Notprüfung gilt als nicht unternommen. Eine Wieder- holung der Notprüfung findet nicht statt. Dresden, den 2. August 1914. Ministerium der Justiz. Dr. Nagel. Stock.