— 368 — brechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der 88 123 bis 138 StGB., wegen Beleidigung in den Fällen der 88 196, 197 StGB., wegen Vergehen im Sinne des 8 153 der Gewerbeordnung, wegen einer mittels der Presse begangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65), oder in dem Vereinsgesetze vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151), unter Strafe gestellten strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis zu zwei Jahren einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren einschließlich, oder II. wegen Diebstahls oder Unterschlagung (88 242 bis 248 a StGB., § 138 Mil.= StGB.), wegen Betrugs (88 263, 264 a StGB.), wegen strafbaren Eigennutzes im Sinne der 88 288, 289 StGB., wegen Entwendung im Sinne des § 370 Ziff. 5 St G., oder wegen einer in dem Forst= und Feldstrafgesetze vom 26. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 277), unter Strafe gestellten strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Arreststrafe oder zu einer Gefängnis- strafe bis zu 3 Monaten einschließlich von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, einschließlich der etwa miterkannten Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte in Gnaden hierdurch erlassen. Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer nicht unter diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist diese Strafe erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesetze festgesetzt ist. Ist in einem Erkenntnis auch wegen einer anderen strafbaren Handlung auf Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen Erlaß fallenden Handlung eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen. Ist wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geld- strafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß fällt. Unsere Ministerien der Justiz und des Kriegs haben für die schleunige Bekannt- machung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen. Gegeben zu Dresden, den 6. August 1914. Friedrich August. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Carlowitz.