— 418 — Nr. 90. Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend; vom 6. September 1914. § 32 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) in der Fassung der Verordnung vom 18. Januar 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 29) erhält folgenden Wortlaut: Die im § 35 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung genannten Gewerbe- treibenden sind gehalten, ordentliche Bücher zu führen. Aus den Büchern muß deutlich die Art der bewirkten Geschäfte sowie zu ersehen sein, mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Gebühren sie aus- geführt worden sind. Einer Nachweisung über die Personen, welche vom Trödler kaufen, bedarf es jedoch nicht. Ungeeignete Bücherführung kann von der Polizeibehörde beanstandet werden, die für deren Einrichtung An- weisung erteilen kann. Die Geschäftsbücher dürfen ohne Erlaubnis der Polizeibehörde weder ganz noch teilweise vernichtet werden. Trödler haben auch die ihnen zugehenden Anzeigen über verlorene oder entfremdete Gegen- stände wenigstens ein Jahr lang, der Zeitfolge nach geordnet, aufzubewahren. Der Polizeibehörde darf die Einsicht in die Geschäftsbücher und den Geschäftsbetrieb der Gewerbetreibenden sowie die Erteilung von Auskünften nicht verweigert werden. Soweit für einzelne Gruppen der in § 35 Absatz 2 und 3 der Ge- werbeordnung bezeichneten Gewerbetreibenden besondere Vorschriften be- stehen, bewendet es dabei. Auf den Handel mit Losen von Lotterien und Ausspielungen oder mit Bezugs= und Anteilsscheinen auf solche Lose finden die vorstehenden Be- stimmungen keine Anwendung. Dresden, den 6. September 1914. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Klotsche.