— 421 — vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des 81 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage, betreffend weitere Verlängerung der wechselrecht— lichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadtkreise Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert. 1. Im 8 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter v hinter der Anderung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen: Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise liegt, werden erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 8. September 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Nr. 93. Verordnung zur weiteren Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909; vom 12. September 1914. Zur Unterstützung der Behörden, die mit der Beobachtung der Vorschriften des Weingesetzes betraut sind, ist als Sachverständiger im Sinne von 8 21 Absatz 2 des Weingesetzes für das ganze Land Hans Joachim Ferdinand Schulze in Dresden bestellt und nach § 24 des Weingesetzes vereidigt worden (§ 2 der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. August 1909, G.= u. V.-Bl. S. 512). Er führt die Dienstbezeichnung „Weinkontrolleur für das Königreich Sachsen“ und unter- steht der Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden. Damit erledigt sich der dem Chemiker Professor Dr. phil. Paul Süß bei der Zentralstelle für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden nach der Verordnung zur weiteren Ausführung des Weingesetzes vom 7. Oktober 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 549) erteilte Auftrag. Dresden, am 12. September 1914. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze.