— 425 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 25. Stück vom Jahre 1914. Jë“,“-ö— — — — —— —– —. — A— Inbalt: Nr. 96. Verordnung, betr. die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind. S. 425. — * — Nr. 96. Verordnung, betreffend die Weiterzahlung von Bezügen an die im Staatsdienste Beschäftigten, die zum Kriegsdienst einberufen sind; vom 26. September 1914. Dee Verordnung vom 14. August 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 375) wird durch folgende Bestimmungen geändert beziehentlich ergänzt: 1 In Abschnitt I Absatz 2 ist den Worten „Kind unter 15 Jahren“ anzufügen: „sowie für jedes uneheliche Kind unter 15 Jahren, insofern die Verpflichtung des Einberufenen als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.“ 2. In Abschnitt 1 ist zwischen Absatz 3 und 4 folgender Absatz einzufügen: „Auf die Beihilfen finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 11 des Reichsgesetzes über die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59) sinngemäße Anwendung.“ 3. Am Ende von Abschnitt I ist anzufügen: „Die Beihilfen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Einberufene als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt wird. Ausgegeben zu Dresden, den 29. September 1914. 67