— 426 — Wenn der Einberufene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so werden die Beihilfen so lange gezahlt, bis der Truppenteil, welchem er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen ausreichende Versorgung seitens der Militärverwaltung gewährt wird. Fällt dieser Zeitpunkt nicht auf einen der geordneten Lohn— zahlungstage, so ist der Betrag der Beihilfen nur für den entsprechenden Monatsteil zu zahlen. 4. Die Bestimmung in Abschnitt J Absatz 4 letzter Satz: „Durch die Regelung unter J usw.“ wird wie folgt geändert: „Bei der Regelung unter I wird davon ausgegangen, daß neben den staatlichen Beihilfen die reichsgesetzlichen Mindestbeträge der Familienunter- stützungen (Reichsgesetz vom 28. Februar 1888, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, R.-G.-Bl. S. 59 flg.) gewährt werden, sofern nur die Bedürftigkeit überhaupt — ohne Rücksicht auf die Unterstützung der Familien durch die staatlichen Beihilfen — zu bejahen ist.“ Dresden, am 26. September 1914. Gesamtministerium. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. Knüpfer. Druck und Vorlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.