— 427 — Geseth- und Verordnungsblatt. für das Königreich Sachsen. 26. Stück vom Jahre 1914. Inhalt: Nr. 97. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer. S. 427. — Nr. 98. Be- kanntmachung, betr. die Regelung der Gerichtsbarkeit des Besatzungsheeres im Bereiche der sächsischen Armee. S. 430. — Nr. 99. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 431. — Nr. 100. Verordnung, betr. Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914. S. 432. — Nr. 101. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 434. Nr. 97. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer; vom 15. September 1914. D. Finanzministerium hat beschlossen, während des gegenwärtigen Kriegs- zustandes aus Billigkeitsrücksichten die Stempelsteuer für gewisse Urkunden zu erlassen. Hierzu wird, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Justizministerium nachstehendes verordnet: §5 1. Von der Erhebung der landesrechtlichen Stempelsteuer zu Urkunden ist, soweit nicht gesetzliche Befreiungsvorschriften einschlagen, allgemein abzusehen, so- weit Stempel zu erheben wäre aus Anlaß: a) der Ausstellung und öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten zur Ver- tretung bei solchen Gründungen von Gesellschaften, Anstalten oder Kassen, die von Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Befriedigung des Kreditbedürfnisses während des Krieges oder zur Behebung einer durch den Krieg verursachten Notlage herbeigeführt werden, b) der öffentlichen Beglaubigung sonstiger zur Durchführung derartiger Grün- dungen abgegebener Erklärungen, Jc) der Ausfertigung und der Beglaubigung von Abschriften der Protokolle über derartige Gründungsvorgänge, Ausgegeben zu Dresden, den 14. Oktober 1914. 68