— 428 — d) der Garantieübernahmen der Handels- und Gewerbekammern sowie anderer öffentlicher Körperschaften zugunsten derartiger Gesellschaften, Anstalten oder Kassen, e) der Errichtung von Abtretungsurkunden, die von Hausbesitzern über die Abtretung von Mietzinsforderungen, und von Schuldverschreibungen, die von Mietern über die von ihnen geschuldeten Mietzinsforderungen zum Zwecke der Aufnahme von Darlehen der Hausbesitzer bei den unter Mit— wirkung von Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften gegründeten Mietdarlehnskassen ausgestellt werden, ) der Errichtung von Schuldverschreibungen über Darlehen, die von Hand— werkern, Gewerbetreibenden und Geschäftsleuten des Kleinbetriebes zur Deckung oder Verhütung wirtschaftlicher Schäden infolge des Kriegs bei Gemeinden oder öffentlichen Körperschaften aufgenommen werden, sowie von Urkunden über Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen, Siche- rungsübereignungen, Sicherungsabtretungen und sonstige Sicherstellungen für derartige Darlehen, 8) der Errichtung von Schuldverschreibungen über Darlehen, die von Körper- schaften des öffentlichen Rechts, insbesondere von Gemeinden, bei der Auf- nahme von Kriegsanleihen zur Deckung der Kriegsbedürfnisse oder von Bezirksverbänden zur Beschaffung von Mitteln für die ihnen nach dem Gesetze, betreffend die Unterstützung von Familien der in den Heeresdienst eingetretenen Mannschaften, vom 28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59) ob- liegenden Leistungen aufgenommen werden. § 2. Im Falle der Bedürftigkeit der Stempelschuldner ist von Erhebung der landesrechtlichen Stempelsteuer abzusehen, soweit der Stempel zu erheben wäre aus Anlaß a) der Ausstellung und öffentlichen Beglaubigung von Vollmachten der Kriegs- teilnehmer, b) der Errichtung von Schuldverschreibungen, Abtretungsurkunden und Urkunden über Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen und sonstige Sicher- stellungen infolge einer durch den Krieg verursachten Notlage, c) der Errichtung von stempelpflichtigen Urkunden über Vergleiche, die aus Anlaß des Kriegs zur Beilegung von anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geschlossen worden sind, d) der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen, die aus Anlaß des Kriegs- 2 ausbruchs von Kriegsteilnehmern errichtet und vor dem Friedensschluß infolge des Todes des Errichters eröffnet worden sind,