— 430 — (2) Deren Entschließung haben die im 83 Absatz 1 und 2 erwähnten Behörden und Beamten einschließlich der Notare einzuholen, wenn ihnen die Bewilligung des Erlasses oder der Erstattung zweifelhaft ist. Dresden, am 15. September 1914. Finanzministerium. v. Seydewittz. Däumler. Nr. 98. Bekanntmachung, betreffend die Regelung der Gerichtsbarkeit des Besatzungsheeres im Bereiche der sächsischen Armee; vom 30. September 1914. Die durch Bekanntmachung vom 26. November 1913 veröffentlichte Nachweisung (G.= u. V.-Bl. S. 506) ist für die Dauer des mobilen Verhältnisses hinsichtlich der Formationen des Besatzungsheeres durch eine neue ersetzt worden. Rechtshilfeersuchen und sonstige Schreiben an die neuen Gerichtsstellen sind an die Gerichte der stellvertretenden Generalkommandos XII. (1. K. S.) beziehentlich XIX. (2. K. S.) Armeekorps zu richten, die die Weitergabe an das zuständige Militärgericht vermitteln werden. Für die Formationen des Feldheeres regelt sich die Gerichtsbarkeit nach der Kaiserlichen Verordnung über dic Strafrechtspflege bei dem Heere in Kriegszeiten vom 28. Dezember 1899 (A.-V.-Bl. 1914 S. 283 flg.). Dresden, den 30. September 1914. Kriegsministerium. v. Wilsdorf. Irmscher.