— 431 — Nr. 99. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 3. Oktober 1914. Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffentlichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende Ver- ordnung des Herrn Reichskanzlers vom 27. September 1914 geändert worden. Dresden, den 3. Oktober 1914. Finanzministerium. v. Seydewitz. Zippert. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 27. September 1914. Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 6. August, 8. und 24. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 399 und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts, wie folgt geändert. 1. Im § 18a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen: Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos,