— 433 — bringung des Antrags — vergl. Abs. 4 — auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse zurückgegeben werden müssen. Beanspruchen Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder Gnadengebührnisse, so haben sie dem Antrage die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den erfolgten Tod (letzter Absatz Ziffer 3) und eine amtliche Bescheinigung über ihren Verwandtschaftsgrad und ihr Verhältnis zu dem Verstorbenen beizufügen. Die Anträge auf Bewilligung der gesetzlichen Versorgungsgebührnisse (Witwen- und Waisengeld, Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld, Kriegselterngeld) sind bei demjenigen Bezirkskommando anzubringen, in dessen Bezirke die Hinter- bliebenen wohnen oder sich aus Anlaß des Krieges aufhalten. Besteht für mehrere Bezirkskommandos in einem Standort eine Geschäfts- einteilung nach Waffengattungen usw., so gilt diese auch für den vorliegenden Fall. Den Anträgen auf Bewilligung der gesetzlichen Versorgungsgebührnisse sind bei- zufügen: 1. die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind); 2. die Heiratsurkunde oder, wenn Witwen und Waisen aus mehreren Ehen ver- sorgungsberechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden; 3. die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes oder eine militär- dienstlich beglaubigte Bescheinigung über den erfolgten Tod und, wenn die Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Mutter; 4. die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind; 5. Erklärungen darüber, daß a) Mädchen über 16 Jahre nicht verheiratet sind, b) die Eheschließung, wenn sie innerhalb dreier Monate vor dem Ableben des Verstorbenen stattgefunden hat, nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen, e) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskräftig aufgehoben war; im Falle der Trennung der Ehe ist anzugeben, wann das Erkenntnis rechtskräftig geworden ist. Die Erklärung kann wegfallen, wenn in der Sterbeurkunde die Ehefran des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, Mannes= und Geburtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist;