— 437 — 86. Der Zeitpunkt, mit dem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, bestimmt sich nach der in § 11 des Reichsgesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (R.-G.-Bl. S. 332) erwähnten Kaiserlichen Verordnung. 8§ 7. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden auf diejenigen natürlichen Personen, die durch eine im § 2 bezeichnete Person ge- setzlich vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. (2) Soll eine solche Person verklagt oder soll der Verwaltungsstreit gegen sie fortgesetzt werden, so kann ihr der Vorsitzende des Gerichts, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Ist der Verwaltungsstreit bei der Bestellung des besonderen Vertreters bereits anhängig, so endet mit dessen Bestellung die Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter ist zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt. 8 8. (1) Die Zwangsvollstreckung gegen die in § 2 bezeichneten Personen wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unterliegt folgenden Beschränkungen: 1. Die Versteigerung und die anderweite Verwertung beweglicher körperlicher Sachen ist unzulässig. Die Vollstreckungsbehörde kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß eine verbrauchbare Sache oder eine Sache, die der Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung ausgesetzt ist oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt oder zur Befriedigung des Gläubigers an diesen abgeführt werde. Die Ablieferung von gepfändetem Gelde an den Gläubiger wird hier- durch nicht ausgeschlossen. 2. Die Versteigerung von Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, ist unzulässig. (2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Zwangs- vollstreckungen in das Vermögen der Ehefrauen und Kinder der im § 2 bezeich- neten Personen, insoweit die Zwangsvollstreckung die Vermögensrechte berührt, die dem Ehemann auf Grund des ehelichen Güterrechts oder die den Eltern auf Grund der elterlichen Gewalt zustehen. § 9. Die Verjährung in Verwaltungssachen ist gehemmt zugunsten der in 82 bezeichneten Personen und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegs- zustandes oder des nach §2 maßgebenden Verhältnisses. § 10. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 mit ihrer Verkündung in Kraft.