445 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 29. Stück vom Jahre 1914. Inhbalt: Nr. 105. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank. S. 445. Nr. 105. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank; vom 20. Oktober 1914. —–—–. l 1. (1) Alle Entschließungen der Landeskulturrentenbank werden von ihrem Direktor getroffen, soweit nicht im Gesetz oder in der Ausführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Direktor hat insbesondere alle von der Landeskulturrentenbank aus- gehenden Schriftstücke in deren Namen unter Beidrückung des Stempels der Landes- kulturrentenbank, aber ohne Beischreibung seines Amtsnamens, unterschriftlich zu vollziehen (zu vergl. jedoch § 5). Urkunden und Schriften, die dem Vorstehenden gemäß von dem Direktor als staatlicher Behörde ausgestellt sind, sind öffentliche Urkunden. („) Quittungen der Landeskulturrentenbank werden von dem Kassierer und dem Kontrolleur, unter Beischreibung ihrer Amtsnamen und Beidrückung des Stempels der Landeskulturrentenbank, ausgestellt; zur Vollziehung der sonstigen Kassensachen genügt die Namensunterschrift des Kassierers unter Beischreibung seines Amts- namens. 82. Anstellungsbehörde aller Beamten sowie Dienstbehörde des Direktors ist das Finanzministerium. Der Direktor ist Dienstbehörde der übrigen Beamten. Ausgegeben zu Dresden, den 3. November 1914. 72 Zu 81 des Gesetzes.