— 457 — 3. die Baubeschreibung, aus welcher sämtliche Gebäude und Wohnungen nebst ihrem Zubehör zu ersehen sein müssen, mit dem Vermerke der baupolizeilichen Genehmigung in beglaubigter Form sowie die dazugehörigen Bauzeichnungen, 4. der Anschlag über die Kosten für das oder die zu errichtenden Gebäude, gesondert nach Arbeitsgruppen mit Einheitspreisen und mit Angabe der Gesamtkosten, berechnet nach der überbauten Fläche und dem umbauten Raum, insbesondere auch der Anschlag über die Kosten für die Herstellung von Straßen, Ent- wässerungsanlagen, Einfriedigungen usw. sowie über die bis zur Bauvoll-= endung zu bestreitenden Bauzinsen, 5. eine Berechnung der Ertragsfähigkeit des zu beleihenden Grundstücks, aus der die Höhe des Nutzungswerts oder die Höhe der in Aussicht genommenen Mietpreise sowie, wenn das Haus zum Verkaufe bestimmt ist, die Höhe des Verkaufspreises hervorgeht. Die Mietpreise dürfen in der Regel nicht höher angesetzt werden, als zur landesüblichen Verzinsung des für den Grunderwerb und für den Bau des Hauses aufgewendeten Kapitals, zur Tilgung des Kapitals, sowie zur Deckung der Kosten der Verwaltung und Instandhaltung der Bau- lichkeiten erforderlich ist. Weiter sind beizufügen 6. in den Fällen des § 22 Absatz 1 b des Gesetzes die Erklärung der Gemeinde, das Darlehen von der Landeskulturrentenbank aufnehmen zu wollen, und die zwischen der Gemeinde und dem Empfänger des Kapitals getroffenen oder noch zu treffenden Vereinbarungen oder die aufsichtswegen auferlegten besonderen Bedingungen. (2) Beleihungsgesuche, die nicht vor Beginn des Baues der Kleinwohnungen mit den erforderlichen Unterlagen der Landeskulturrentenbank zur vorläufigen Ent- schließung unterbreitet worden sind, finden keine Berücksichtigung. („) Den Gemeinden bleibt überlassen, den Bauvereinigungen oder Einzelunter- nehmern von Kleinwohnungsbauten gegenüber notwendige oder erwünschte Ab- änderungen des Bauentwurfs, insbesondere in hygienischer oder baukünstlerischer Beziehung, die Ausschließung von Untervermietung, die Ausschließung eines Wirt- schaftsbetriebs oder des Verkaufs geistiger Getränke, die Bestellung eines Vorkaufs- rechts und anderes mehr zur Bedingung der Aufnahme des Darlehens bei der Landes- kulturrentenbank zu machen. · 836. C) Der Darlehnsnehmer hat den Bau nach dem vorgelegten Entwurf und Kostenanschlag unter Verwendung guten Materials sorgfältig und dauerhaft aus-