— 473 — Artikel VI. (1) Auf Antrag einer Bezirksversammlung kann das Ministerium des Innern nach Gehör des Kreisausschusses genehmigen, daß in einem Bezirke, unbeschadet der Vorschriften in §§ 20, 21 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) die nach- folgenden Angelegenheiten als Bezirksangelegenheiten zu gelten haben: 1. die Förderung von Arbeitsnachweisen; 2. die Förderung von Bestrebungen im Interesse der Jugend; 3. die Gewährung von außerordentlichen, zu einem bestimmten Zwecke zu ver- wendenden Zuschüssen an solche Gemeinden, die in einem einzelnen Falle einer Unterstützung bedürftig erscheinen; 4. die Bewilligung von Beihilfen an wirtschaftliche Unternehmungen, die auf die Schaffung von neuen oder auf die Verbesserung von bestehenden Ver- kehrsmitteln innerhalb des Bezirks gerichtet sind. (2) Die Bezirksversammlung kann auch beschließen, daß die Gründung und Unterhaltung einer wirtschaftlichen Unternehmung der in Absatz 1 Ziffer 4 bezeich- neten Art zur Bezirksangelegenheit erklärt wird. Der Beschluß bedarf der Ge- nehmigung des Ministeriums des Innern. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn der Beschluß von der Bezirksversammlung einstimmig gefaßt worden ist. (s) Die Genehmigung ist für jede der in Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 be- zeichneten Bezirksangelegenheiten besonders einzuholen. Artikel VII. Die Bezirksversammlung kann beschließen, daß zur Bestreitung derjenigen Kosten, die dem Bezirksverbande durch eine der in Artikel VI Absatz 1 und 2 be- zeichneten Bezirksangelegenheiten erwachsen, an Stelle des gesetzlichen Steuerfußes ein anderer Fuß für die Bezirkssteuer aufgestellt wird, und daß auch andere Be- zirkssteuern eingeführt werden. Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn der Beschluß von der Bezirksversammlung einstimmig gefaßt worden ist. Artikel VIII. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Artikel VI und VII gelten nur bis zum 31. Dezember 1926. Die bis dahin erteilten Genehmigungen und die auf Grund solcher Genehmigungen geschaffenen Einrichtungen bleiben so lange be- 76“