— 492 — Die Gemeinden können jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit ihrer Ver- tretungen beschließen, die Gemeindewahlen nach den Gemeindeordnungen und ihrem Ortsgrundgesetze im Jahre 1914 vorzunehmen. In diesem Falle ist auf sie Absatz 1 nicht anzuwenden. Besteht in einer Gemeinde infolge außerordentlichen Ausscheidens von Stadt- verordneten oder Gemeinderatsmitgliedern ein dringendes Bedürfnis nach Ergänzung der Gemeindevertretung, so kann die Aufsichtsbehörde die Ergänzungswahl anordnen. 2. In Landgemeinden haben, soweit und solange Gemeindevertreter infolge des Krieges durch Ortsabwesenheit an der Wahrnehmung ihres Amtes behindert sind, deren Ersatzmänner in den Gemeinderat einzutreten. Bei Beurteilung der Beschlußfähigkeit des Gemeinderates sind die infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihres Amtes behinderten Gemeindevertreter, soweit für sie Ersatzmänner nicht eingetreten sind, den Anwesenden hinzuzurechnen. II. In Abänderung des § 89 Absatz 1 des Gemeindesteuergesetzes, des 842 Absatz2 des Kirchensteuergesetzes und des § 38 Absatz 2 des Schulsteuergesetzes wird be- stimmt: sämtliche soeben genannten Gesetze treten erst am 1. Januar 1916 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Gemeindesteuergesetzes wird das Ministerium des Innern ermächtigt, in Doppelbesteuerungsfällen, soweit hierbei bürgerliche Gemein- den in Frage kommen, auf Anrufung des Steuerpflichtigen oder einer der steuer- berechtigten bürgerlichen Gemeinden nach Anhörung der Beteiligten einen billigen Ausgleich durch endgültige Entscheidung zu treffen. Gegeben zu Dresden, am 3. Dezember 1914. Friedrich August. Dr. Heinrich Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt.