— 495 — Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind das Finanzministerium und der Land- tagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 4. Dezember 1914. Friedrich August. Ernst v. Seydewitz. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.