— 497 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 33. Stück vom Jahre 1914. Inhalt: Nr. 120. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Oktober 1914, das Aus- scheiden der Stadtgemeinden Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen aus ihren Bezirks- verbänden und die Erweiterung der Bezirksaufgaben betr. S. 497. — Nr. 121. Verord- nung zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908. S. 498.— Nr. 122. Verordnung über die Zuwachssteuer. S. 503.— Nr. 123. Gesetz, die Wähler- listen für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 505. — Nr. 124. Verordnung, die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste betr. S. 505. — Berichtigung. S. 506. Nr. 120. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 471), das Ausscheiden der Stadtgemeinden Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen aus ihren Bezirksverbänden und die Erweiterung der Bezirksaufgaben betreffend; vom 3. Dezember 1914. 8 1. Mit dem 1. Januar 1915 scheiden die Stadtgemeinden Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen aus den gleichnamigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks- verbänden aus und bilden gesonderte Stadtbezirke im Sinne von § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Ver- waltung usw. vom 20. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 113). 8 2. Soweit im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern für die ge- sonderten Stadtbezirke besondere Bestimmungen erlassen worden sind, finden sie auf die Städte Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen entsprechende Anwendung. Ins- besondere gilt dies von den §§ 27 und 30 der in § 1 bezeichneten Ausführungsver- ordnung. § 3. Wegen der Umbildung der beteiligten Bezirksversammlungen und wegen der Neuwahlen zu den Kreisausschüssen und den Verbandsversammlungen zu Dresden Ausgegeben zu Dresden, den 21. Dezember 1914. 81