— 500 — In dieses Verzeichnis sind gemäß § 84 der Landgemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 280) auch die in einem selbständigen Gutsbezirke wohnenden Personen aufzunehmen, die Meßgeräte der gleichen Art im öffentlichen Verkehre verwenden; 2. zur Ausführung der Nacheichung, soweit sie nicht in einem Eichamte erfolgt, geeignete, insbesondere hinreichend große und helle, in der kälteren Jahres- zeit auch geheizte Räumlichkeiten bereit zu stellen, 3. die Tage und Stunden sowie die Räume öffentlich bekannt zu machen, die zur Vornahme der Nacheichung bestimmt sind, 4. einen Beamten abzuordnen, dem die Unterstützung der Eichbeamten mit Aus- künften und bei Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt. § 19. Nach Beendigung der Nacheichung haben die Behörden der Maß= und Ge- wichtspolizei Nachschauen daraufhin vorzunehmen, daß im eichpflichtigen Verkehre keine unrichtigen Meßgeräte (§8 6 und 13 der Maß= und Gewichtsordnung) ange- wendet und bereitgehalten werden. Zu einer Nachschau dieser Art, die auch auf An- trag des Obereichungsamtes auszuführen ist, kann dieses auf oder ohne Antrag einen Eichbeamten abordnen, der als Sachverständiger mitzuwirken hat. III. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Dresden, am 10. Dezember 1914. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Klotsche. Verzeichnis der Eichämter, ihrer Ordnungszahlen und Befugnisse. Haupteichamt Bautzen (Ordnungszahl 1)7: Längenmaße aller Art und Dickenmaße, Flüssigkeitsmaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Fässer (auch Tarabestimmung), Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, Handelsgewichte und Präzisionsgewichte, Wagen jeder Art und Größe und Gasmesser.