— 505 — Nr. 123. Gesetz, die Wählerlisten für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 18. Dezember 1914. Wäͤux, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Einziger Paragraph. Bei Ersatzwahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung, die vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode notwendig werden, bedarf es, abweichend von der Bestimmung in § 18 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 Satz 2 des Wahlgesetzes für die II. Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 339), einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerliste nicht. Gegeben zu Dresden, den 18. Dezember 1914. Friedrich August. Graf Vitzthum v. Ecksstädt. Nr. 124. Verordnung, die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste betreffend; vom 18. Dezember 1914. Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden das Ver- zeichnis der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen sowie etwaige Nachträge dazu künftig nicht mehr im Gesetz= und Verordnungsblatte, sondern nur noch im Zentralblatte für das Deutsche Reich, veröffentlicht. Auch künftig wird, wie bisher, das Kriegsministerium ein „Ausführliches Ver- zeichnis der den Militäranwärtern usw. in der sächsischen Militärverwaltung und 19114. 82