— 509 — Eger führenden Staatsstraße wieder in das Forstrevier Schönberg ein. Nun zieht sie sich, einem Waldwege folgend, innerhalb des Flurstücks 167 von Schönberg in östlicher Richtung durch die Abteilungen 2 und 3, biegt in der Abteilung 4 nach Norden und tritt, nachdem sie eine kurze Strecke die Flurgrenze Schönberg-Bram— bach verfolgt hat, an der Südgrenze des Flurstücks 3814 von Brambach in die Flur Brambach — Flurstück 381a — ein. Danach folgt sie der Schneise 1 nach Norden, überschreitet bei Station 510 + 10 die Linie Plauen—Eger der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn und führt an der Bahngrenze entlang, bis sie zwischen den Landesgrenzsteinen 110 und 111 die sächsisch-böhmische Landesgrenze erreicht. ) Im Osten und d) im Westen wird die Schutzbereichsgrenze durch die sächsisch-böhmische Landesgrenze gebildet. Der Schutzbereich ist auf einer, mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums des Innern vom 15. Dezember 1914 versehenen topographischen Karte nebst zwei mit den gleichen Vermerken versehenen Beilagskarten J und 8§ veranschaulicht. Je eine Nachzeichnung dieser Karten liegt bei der Amtshauptmannschaft Olsnitz, den Gemeindevorständen zu Brambach, Oberbrambach, Hohendorf, Bärendorf und Schönberg sowie den Gutsvorstehern der selbständigen Gutsbezirke Brambach und Schönberg aus. III. Innerhalb des Schutzbereiches bedürfen Ausgrabungen, Bohrungen und ähnliche Arbeiten auf Grundstücken der besonderen Erlaubnis des Ministeriums des Innern insoweit sie sich mehr als 1,0 m in horizontaler oder vertikaler Richtung unter die Tagesoberfläche erstrecken sollen. Wird die Genehmigung des Ministeriums des Innern zur Vornahme der vor- bezeichneten Arbeiten erteilt, so sind sie trotzdem und unabhängig von dem bei Erteilung der Genehmigung nach § 55 des Wassergesetzes für den einzelnen Fall zu stellenden besonderen Bedingungen sofort einzustellen, wenn bei Ausführung jener Arbeiten der Zutritt von Wasser oder Gasen sowie das Aufsetzen von Gang- spalten sich bemerkbar macht. Letzteres gilt auch für die ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern vorzunehmenden, bis 1 m in horizontaler oder vertikaler Richtung sich unter die Tagesoberfläche erstreckenden Arbeiten. Die Amtshauptmannschaft Olsnitz ist gegebenen Falles von dem Zutritt von Wasser oder Gasen sowie dem Auftreten von Gangspalten sofort in Kenntnis zu setzen, damit sie im Sinne von § 56 des Wassergesetzes unverweilt die etwa erforder- lichen weiteren Anordnungen des Ministeriums des Innern einholen kann. 83*