— 511 — Nr. 127. Verordnung zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht; vom 29. Dezember 1914. In Ausübung der den Militärbefehlshabern nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden in den 8§8 1, 2 und 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De- zember 1914, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht (R.-G.-Bl. S. 521) vorbehaltenen Befugnisse ist von den stellvertretenden kommandierenden Generalen des XII. (1. K. S.) und XIX. (2. K. S.) Armeekorps im Einverständnis mit den Ministerien des Innern und der Finanzen bestimmt worden: 1. zu § 1, Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezem- ber 1914. a) In Gegenden, wo ein wechselseitiger Verkehr über die Grenze von Ortschaft zu Ortschaft, von Haus zu Haus oder zur Arbeitsstelle be- steht, dürfen für als zuverlässig bekannte Personen Erleichterungen der Paßpflicht nachgelassen werden. Der Regel nach sind aber auch in diesen Fällen Ausweise, z. B. für zur Arbeit gehende Personen Ar- beitsbücher, mit Firmenstempel versehene, von der Gemeindebehörde beglaubigte Bescheinigungen der Arbeitgeber über das Arbeitsverhältnis oder Ausweiskarten der in= oder ausländischen Gemeindebehörden, zu verlangen. Diese Ausweise müssen eine Beschreibung der berech- tigten Person enthalten. Im Grenzbezirke im Sinne des § 16 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (R.-G.-Bl. S. 367 flg.) gelten auch die in § 119 dieses Gesetzes vorgesehenen Legitimationsscheine als genügende Ausweise. b) Für das Personal der auf der Elbe verkehrenden Schiffe, Fahrzeuge und Flöße genügen als Ausweis die Schiffspapiere (Dienstzeugnis- bücher, Mannschaftsverzeichnisse, Musterrollen), dafern durch sie die Person unzweifelhaft feststeht und diese völlig unverdächtig ist. T) Für das Personal der aus dem Ausland einlaufenden Eisenbahnzüge kann, dafern es nicht in dieser Eigenschaft von Person bekannt ist, das mündliche Zeugnis des Zugführers, für die übrigen sächsischen Eisenbahnbeamten eine Bescheinigung der Generaldirektion der Staats- eisenbahnen oder der Eisenbahnbetriebsdirektionen als ausreichender Ausweis angesehen werden.