— 512 — d) Für aus dem feindlichen Ausland heimkehrende Deutsche, die sich nicht im Besitze von Pässen befinden, dürfen auch andere Ausweispapiere, die über die Personen der Inhaber genügenden und sicheren Aufschluß geben, als ausreichender Ausweis angesehen werden. e) Für aus dem Auslande kommende Personen, deren Übernahme auf Grund von Staatsverträgen zu erfolgen hat, können im Mangel von Pässen insbesondere die Übernahmeerklärungen der zuständigen Be- hörden und Heimatscheine als Ausweis dienen. 2. zu § 2, Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezem- ber 1914. Hinsichtlich der Ausländer, die sich gegenwärtig im Königreiche Sachsen aufhalten und demnach an sich verpflichtet sind, sich durch einen Paß über ihre Person auszuweisen, wird für diejenigen Fälle, in denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist und irgendwelche Bedenken nicht obwalten, nachgelassen, auch andere amtliche Papiere, wie Ge- burtsscheine, Taufzeugnisse, Heiratsurkunden, Trauscheine, Militärpapiere, Heimatscheine, Bestallungsdekrete, Arbeitsbücher u. a. m., als genügenden Ausweis anzuerkennen. Dies wird namentlich dann unbedenklich sein, wenn der Ausländer sich bereits längere Zeit im Bezirke der Prüfungs- stelle aufhält und völlig unverdächtig ist. Insbesondere ist von der Forderung eines Passes bei den im Inland bereits beschäftigten, ausländischen Arbeitern bis auf weiteres dann Ab- stand zu nehmen, wenn und solange die betreffenden Arbeiter im Besitz der von der Deutschen Arbeiterzentrale ausgestellten gültigen Inlands- legitimationskarten sind. 3. zu § 3, Absatz 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezem- ber 1914. Hinsichtlich der in vorstehender Ziffer 1 angeführten Personen, so- fern sie im Besitz von Pässen und überdies völlig unverdächtig sind, kann auf die Visapflicht verzichtet werden. 4. An Inländer ausgestellte Auslandspässe, die den Anforderungen der Kaiser- lichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 nicht entsprechen, sind nach dem 1. Januar 1915, dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung, als gültiger Ausweis nicht mehr anzuerkennen und beim Vorkommen sofort einzuziehen. Diese Anordnung ist von sämtlichen Polizeiorganen strengstens zu handhaben.