— 515 — am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung. In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß— tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1914. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerel von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 1914. 84