deren Stelle die Befugnis zur Aufnahme von Protokollen ein für allemal ver- bunden ist. Dresden, am 11. Januar 1915. Finanzministerium. v. Seydewitz. Lantsch. Nr. 4. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen Straße von Schönborn nach Dreiwerden betreffend; vom 11. Jannar 1915. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der 88 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer neuen Straße von Schönborn nach dem Ortsteile Dreiwerden in Gemäßheit des von dem Ministerium des Innern und der Amtshauptmannschaft Rochlitz genehmigten Planes an die Gemeinde Schönborn für den in Frage kommenden Flurbezirk das Ent- eignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§8 67 flg. des Gesetzes verliehen. Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 11. Januar 1915. Gesamtministerium. Dr. Beck. Knüpfer. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinholv & Söhne, Dresden. 1915. 2