Nr. 7. Verordnung, die Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten betreffend; vom 22. Januar 1915. Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse des Ministeriums des Innern erhält der 86 Absatz 5 der Verordnung, die Schöffen und Geschworenen betreffend, vom 23. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 375), abgeändert durch Ver— ordnung vom 21. Februar 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 70), folgende Fassung: Für die Ausschüsse, die bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und Plauen zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner von dem Stadtrat und den Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung und je drei von der Bezirksversammlung gewählt. Für die Ausschüsse, die bei den Amtsgerichten Zwickau, Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen zu- sammentreten, werden je drei Vertrauensmänner gemeinsam von dem Stadtrat und den Stadtverordneten und je vier von der Bezirksversamm- lung gewählt. Dresden, den 22. Januar 1915. Ministerium der Justiz. Dr. Nagel. Stock. Nr. 8. Verordnung, die Niederschlagung des Strafverfahrens gegen Kriegsteilnehmer betreffend; vom 26. Jannar 1915. Seine Majestät der König haben anläßlich des diesjährigen Geburtstags Seiner Majestät des Kaisers in Gnaden die Niederschlagung der gerichtlich noch nicht ein- geleiteten Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege be- willigt, soweit sie vor dem 27. Jannar 1915 und vor der Einberufung zu den Fahnen begangene Ubertretungen oder Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse zum Gegenstande haben.