— 19 — Die Errichtung einer Gemeinde-Sparkasse oder Gemeinde-Schulsparkasse, sowie der Erlaß und die Abänderung der dazu gehörigen Sparkassen-Ordnungen bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Gegeben zu Dresden, am 19. Februar 1915. Friedrich August. K Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Carlowitz. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C Meinhold & Söhne, Dresden.