— 23 — nur 7/10) aus Militärfonds und die volle Zivilbesoldung des Verstorbenen aus Zivilfonds; die Kriegszulage ist in diesem Falle nicht zu gewähren; d) die Hinterlassenen von Offizieren, Heeresbeamten und Militärpersonen der Unterklasse vom vierten Monat nach dem Sterbemonat ab Witwen= und Waisengeld gemäß der Zivildienststellung des Verstorbenen aus Zivilfonds, und wenn der Verstorbene dem Feldheere angehört hat, und der Tod durch den Krieg herbeigeführt worden ist, nach Ablauf der Zeit, für die militärische Gnadengebührnisse (Gnadenmonat, Gnaden- vierteljahr, Gnadenlöhnung) gewährt sind, Kriegsversorgung aus Militärfonds. Insoweit in Gemäßheit der Verordnung vom 27. Oktober 1914 in bisher bereits geregelten Fällen der militärische Gnadengenuß auf den aus Zivilfonds zustehenden Gnadengenuß angerechnet worden ist, wird der nach Vorstehendem zu wenig bezahlte Gnadengenuß vom Zivildiensteinkommen nachzuzahlen sein. Dresden, den 23. Februar 1915. Sämtliche Ministerien. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Sehydewitz. Dr. Nagel. v. Wilsdorf. Knüpfer. Druck und Verlag der König!. Lofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K& Söhne, Dresden.