— 49 — (2) Eine über ein Vierteljahr hinausgehende oder eine dauernde Befreiung von dem Unterrichte im Turnen und im Gesange kann nur in besonderen Fällen mit Ge- nehmigung des Ministeriums erteilt werden. (s) Dauernde Befreiungen vom Unterrichte in anderen Künsten und Fertigkeiten sowie in wissenschaftlichen Fächern sind ausgeschlossen; zeitweilige Befreiungen aus (4) Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, hat diesen regelmäßig zu besuchen. Der Austritt ist vor Schluß des Schulsahres nur auf Grund eines ärzt- lichen Zeugnisses gestattet. (6) Schüler, die in wissenschaftlichen Fächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluß des Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern ausgeschlossen werden. (6) Ein Schüler des Lehrerseminars, der sich in Klasse IV für die Teilnahme am vollen Musikunterrichte entschieden hat und bei dem Übergange nach Klasse III zu der Erwartung berechtigt, daß er an diesem Unterrichte mit Erfolg teilnehmen wird, kann im Laufe der nächsten Schuljahre nicht ohne weiteres vom Unterrichte im Orgelspiele zurücktreten. Er bedarf hierzu einer ausdrücklichen Erlaubnis des Direktors, der sich zuvor sowohl mit den Lehrern des Schülers als auch mit dessen Eltern oder seinem sonstigen gesetzlichen Vertreter ins Vernehmen zu setzen hat und nur in besonderen Fällen auf Beschluß des Lehrerkollegiums den Rücktritt des Schülers von dem ge- nannten Unterrichte gestatten darf. § 3. Die regelmäßige Dauer der Bildungszeit umfaßt so viele Schuljahre, als Dauer der Klassenstufen eingerichtet sind; sie kann aber für einzelne Schüler, die das Bildungs= Bildungsseit. ziel innerhalb dieser Zeit nicht erreichen, um ein Jahr verlängert werden (vergl. Prüfungsordnung für Lehrerseminare vom 4. Mai 1914 § 21 und § 22 Absatz 1), um ein zweites Jahr nur mit Genehmigung des Ministeriums. § 4. (1) Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so daß jeder Klassenjahr- Schüler an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse in allen Pflichtfächern teilzu- Sinsernen nehmen hat und imstande sein muß, ihm mit Nutzen zu folgen. (2) Eine Klasse soll in der Regel nicht mehr als 25 Schüler zählen. § 5. (1) Sämtliche Klassen empfangen abgesehen von Chorsingstunden ge= Trennung und trennten Unterricht. Sollte ausnahmsweise die Schülerzahl in etwaigen Doppel- sai klassen sehr gering werden, so kann eine Vereinigung der zwei Klasen, wenigstens in Abteilungen. nichtwissenschaftlichen Fächern, mit Genehmigung des Ministeriums statt inden. (2) Für die Lehrübungen sowie für den Unterricht im Kaavier= und Orgelspiele, in Handfertigkeit und für naturwissenschaftliche Schülerübungen sind die Klassen in 11·