— 94 — fältig auszuwählenden Hauptsachen sind arbeitsteilig im naturgeschichtlichen und che- mischen sowie im geographischen Unterrichte zu besprechen (vergl. § 34 Nr. 4). Der mineralogische Unterricht beginnt in Klasse V mit vorläufiger Einführung in die Mineralogie und wird darnach mit dem chemischen Unterrichte enger verbunden. Belehrungen über Kristallographisches sind auf das Notwendigste zu beschränken. (2) Zu genauer Auffassung und Einprägung ist im Unterrichte seitens des Lehrers und der Schüler vom Zeichnen (namentlich einfacher, schematischer Figuren) fleißig Gebrauch zu machen. 7(10) Die Schülerübungen, durch welche die Selbsttätigkeit jedes einzelnen Schülers im Beobachten, Schließen und Anwenden gefördert werden soll, haben tunlichst in engem Zusammenhange mit dem Unterrichte zu stehen, können aber nach den in den Seminaren hierfür gegebenen Bedingungen verschieden gestaltet werden. Doch darf nicht verkannt werden, daß Gruppen= oder Einzelarbeit mehr Gelegenheit bietet, Erfahrungen zu sammeln und Freude am eigenen Finden und Forschen zu erleben, als die in der Hauptsache vom Lehrer zu leitende gemeinsame Beschäftigung der Klasse mit einer Aufgabe. Besonders in den oberen Klassen ist die selbständige (auch die private) Arbeit einzelner Schüler zu begünstigen. Im allgemeinen sollen die Schülerübungen in einfachen Versuchen bestehen, die wenig Hilfsmittel erfordern und für die Erteilung des Volksschulunterrichtes wichtig sind. (u.) Für das Sammeln und Präparieren von Pflanzen und Tieren sowie für deren Pflege zum Zwecke der Beobachtung ihrer Lebenserscheinungen sind besondere Anleitungen zu erteilen. Namentlich ist dafür Sorge zu tragen, daß die Schüler beim Sammeln weise Beschränkung walten lassen; auch ist Anweisung zu geben, daß dabei den behördlichen Bestimmungen nachgegangen, Schaden verhindert, Ausrottung seltener Pflanzen und Tierquälerei vermieden werden. Anatomische Zergliederung von Tieren darf erst von Klasse IV an eintreten und ist auf wenige typische Formen zu beschränken. (12) Den Bestrebungen zur Förderung des Vogelschutzes ist in jedem Seminare praktisch Rechnung zu tragen. (18) Das gedächtnismäßige Lernen ist auf das Notwendigste zu beschränken; be- sonderer Wert ist aber auf das gedächtnismäßige Festhalten der Grundgestalt und der wesentlichen Kennzeichen zu legen. Abschließende Zusammenfassungen und Wiederholungen, auch kurze schriftliche Wiederholungen in der Klasse sind regelmäßig vorzunehmen. (14) Wissenschaftliche Fachausdrücke sind bei den Besprechungen nur insoweit einzuführen, als es unbedingt geboten erscheint; stets ist auf Klarheit und Bestimmt- heit sowie Anschaulichkeit des Ausdruckes zu halten.