Durchsicht schriftlicher Arbeiten. Ferien- arbeiten. Verkehr mit dem Elternhause. — 150 —1 § 91. Die Durchsicht und Wertung der von den Schülern in Reinschrift als Klassen= oder Hausarbeit gelieferten Arbeiten seitens des Lehrers hat mit größter Gewissenhaftigkeit, die Rückgabe baldigst und in der Regel so zu geschehen, daß die Arbeiten der ganzen Klasse gleichzeitig zurücka#egeben werden. Soweit als möglich sei die Korrektur Anleitung zur Selbstkorrektur; die nach bestimmten Gesichtspunkten (Gruppierung der Fehler u. a.) erfolgende Besprechung der Arbeiten, die mit der ganzen Klasse vorzunehmen und nicht zu lang auszudehnen ist, sei Anleitung und Er- munterung zum Weiterstreben. Die Arbeiten müssen den Zeitpunkt der Abgabe und der Durchsicht tragen. § 92. Ferienarbeiten sind auch in der Form größerer laufender Arbeiten für den ersten Schultag unzulässig; doch bleibt es dem Lehrer im Einvernehmen mit dem Direktor überlassen, Ratschläge zu nützlicher Selbstbeschäftigung zu erteilen, ohne daß eine Prüfung nachfolgt. § 93. (1) Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen dem Seminare und dem Elternhause haben die Klassenlehrer einmal wöchentlich im Seminargebäude oder in ihren Wohnungen eine Sprechstunde abzuhalten, deren Zeit den Schülern mitzuteilen ist. Unterredungen sind in den Pausen nur in dringenden Fällen, während der Unterrichtsstunde des Lehrers aber überhaupt nicht zulässig. (2) Der Direktor hält an allen Schultagen eine Sprechstunde ab. (8) Von jedem bedeutenderen Nachlassen in den Leistungen des Schülers, von unzureichender Begabung, allgemeinen Mängeln der sittlichen Entwickelung oder besonderen Wahrnehmungen hinsichtlich seines körperlichen Befindens, von der Ge- fährdung der Versetzung sowie von erheblichen Disziplinarfällen sind die Eltern recht- zeitig mündlich oder schriftlich durch den Klassenlehrer, der zuvor dem Direktor Mit- teilung zu machen hat, gegebenenfalls durch den Direktor in Kenntnis zu setzen (vergl. Prüfungsordnung vom 4. Mai 1914 A §20). Zuschriften dieser Art dürfen jedoch den Schülern nicht zur Beförderung mitgegeben werden.