— 156 — ordnung vom 14. August 1914, beziehentlich Punkt 3 Absatz 2 der gegenwärtigen Verordnung. « 6. Jmübrigenhabenals»vermißt«solchePerfonennichtzu"gelten,dieglanb- haften Nachrichten zufolge in feindliche Gefangenschaft geraten und noch am Leben sind. Die Fortzahlung der Bezüge usw. solcher Personen richtet sich nach den Be- stimmungen in Punkt V der Verordnung vom 14. August 1914 und den vorstehenden Bestimmungen. 3 7. Über die obenerwähnten Zeitpunkte hinaus, bis zu denen die Dienstbezüge eines Hilfsbeamten dessen Angehörigen und die Beihilfen den Angehörigen eines Arbeiters und sonstigen Lohnempfängers fortgewährt werden, können denjenigen Angehörigen eines verstorbenen oder vermißten Hilfsbeamten, Arbeiters oder sonstigen Lohnempfängers, welche im Falle seines Ablebens Anspruch auf militärische Hinterbliebenenbezüge (Witwen- und Waisengeld sowie die Gebührnisse aus der Kriegsversorgung nach dem Militär-Hinterbliebenen-Gesetz vom 17. Mai 1907, R.-G.-Bl. S. 214) haben würden, Vorschüsse aus der Staatskasse be- willigt werden. Die Vorschüsse dürfen den Betrag der bisher gewährten Dienstbezüge und Beihilfen nicht überschreiten und keinesfalls höher sein, als die im Falle des Todes zu gewährenden militärischen Hinterbliebenenbezüge. Sie können längstens gewährt werden, bis der Truppenteil, dem der Einberufene angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, oder bis den Hinterbliebenen die militärischen Hinterbliebenenbezüge seitens der Militärverwaltung gewährt werden, oder bis der in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder Krankheit als felddienst= oder garnisondienstunfähig oder aus sonstigen Ursachen entlassen wird. Sie sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ab — sei es ungeteilt oder unter wohlwollender Berücksichtigung einer Bedürftigkeit der Empfänger in Raten — zurückzufordern. 8. Sind in Ansehung der Dienstbezüge der Hilfsbeamten oder der Beihilfen für Angehörige von Arbeitern oder sonstigen Lohnempfängern aus irgend welchem Grunde Überzahlungen eingetreten, oder besteht die Gefahr, daß die Vor- schüsse nicht wieder zu erlangen sind, so ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zurück- erstattung der betreffenden Beträge, falls nicht etwa aus besonderen Gründen die Niederschlagung beantragt wird, gelegentlich der Auszahlung der für denselben Zeitraum rückständigen Hinterbliebenenbezüge herbeizuführen. Die erforderliche Ein-