— 160 — Diese beiden Banken haben gleichfalls zugesichert, daß sie für die Hinter- legungen keine Spesen berechnen würden. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 29. März 1915. Ministerium der Justiz. Dr. Nagel. Stock. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.