— 169 — „Zuständig sind die Straßen- und Wasser-Bauämter Pirna für den Bezirk des Elbstromamtes Pirna, Dresden I für den Bezirk des Elbstromamtes Dresden und für den Bezirk des Elbstromamtes Meißen von der Grenze zwischen den Elbstromämtern Dresden und Meißen bis an die Flurgrenzen zwischen Sörnewitz und Meißen-Oberspaar rechtsufrig und zwischen Batzdorf und Siebeneichen linksufrig, d. i. am sogenannten Rehbock bei Stromschnitt Nr. 1136, und Meißen für den übrigen Teil des Bezirks des Elbstromamtes Meißen." Dresden, den 20. April 1915. Die Ministerien des Junern und der Finanzen. Für den Minister: v. Seydewitz. Dr. Schelch er. Zippert. Nr. 32. Verordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 23. April 1915. Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hierdurch bestimmt, daß folgende im Dienste des Fürsorgeverbandes Leipzig bez. Zwickau stehende Beamte: 1. der Direktor des Erziehungsheims Mittweida und sein ständiger Stellvertreter, 2. der Direktor der Fürsorgeerziehungsanstalten zu Ober= und Niederzschocken und sein ständiger Stellvertreter zu denjenigen Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugnis zur Aufnahme von Protokollen ein für allemal verbunden ist. Dresden, am 23. April 1915. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schneider. 28“