— 174 — Die Bahnpolizei wird durch die Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden und Beamten gehandhabt. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei in preußischem Gebiet liegt den Organen der Königlich Preußischen Regierung ob. Sie werden die Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig unterstützen. Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die Hand— habung der Ihr zustehenden Hoheitsrechte, die Wahrnehmung Ihrer aus diesem Vertrage sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der Königlich Sächsischen Eisenbahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. Die Königlich Sächsische Eisenbahnverwaltung wird sich an die mit der Vertretung beauftragte Behörde oder den Kommissar in allen zu deren Zu— ständigkeit gehörenden Angelegenheiten wenden, auch ihnen jede für ihre Zwecke nötige Einsicht gestatten oder Auskunft erteilen. Artikel 6. Die Besteuerung des in Preußen gelegenen Teiles der Bahnlinie erfolgt nach Maßgabe der jeweils dort geltenden Landesgesetze. Artikel 7. Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden. Zur Beglaubigung dieses haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und besiegelt. So geschehen zu Berlin am 5. Dezember 1914. 1 D Frhr. von Salza und Lichtenau. Goetsch. Reichart. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.