— 175 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1915. — Jnhalt: Nr. 36. Allerhöchster Erlaß. S. 175. — Nr. 37. Verordnung zur Ausführung des Allerhöchsten Gnadenerlasses. S. 176. — Nr. 38. Bekanntmachung, die Bildung katholischer Minderheitskirchgemeinden in Kamenz, Löbau, Zittau und Neuleutersdorf betr. S. 178. — Nr. 39. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zu einem außerordentlichen Landtage betr. S. 179. Nr. 36. Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1915. W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben Uns entschlossen, zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege in weitgehendem Umfange die gnadenweise Niederschlagung der gegen sie an— hängigen oder anhängig werdenden Strafverfahren einschließlich der gerichtlich ein- geleiteten zu bewilligen, soweit solche vor dem 25. Mai 1915 und vor der Einberufung zu den Fahnen begangene Ubertretungen oder Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse zum Gegenstande haben. Es ist Unser Wille, daß diese Strafverfahren niedergeschlagen werden, dafern nicht, wie namentlich bei Zuwiderhandlungen gegen aus Anlaß des Kriegs verfügte Maßnahmen, das öffent- liche Interesse die Durchführung der Strafverfolgung zwingend erfordert. In be- sonders liegenden Fällen soll die Niederschlagung auch bei Verbrechen verfügt werden. Ausgeschlossen von der Begnadigung sind Beschuldigte, die wegen begangener Straftaten durch ein Militärgericht rechtskräftig zur Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder zur Dienstentlassung verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht auf eine Straftat die Eigenschaft eines Kriegsteilnehmers verloren haben. Ausgegeben zu Dresden, den 29. Mai 1915. 29