— 194 — nen Falle, wo ein staatlicher Beamter sich dem Roten Kreuz zur Verfügung stellen will, der Genehmigung der Dienstbehörde. Auch ist im einzelnen Falle zu prüfen, ob die Ausbildung zum Dienste für das Rote Kreuz die Tätigkeit des Betreffenden so in Anspruch nimmt, daß er überhaupt vom Dienste bei der staatlichen Behörde ganz oder teilweise zu beurlauben sein möchte. VII. Die Hinterlassenen von Staatsdienern, dieim Kriege geblieben oder infolge einer Kriegsverwundung oder infolge einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, erhalten neben der nach dem sächsischen Gesetze über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) aus Zivilfonds zu gewährenden Versorgung (Gnadengenuß und Witwen= und Waisengeld) auf Grund des Militär-Hinterbliebenen- gesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214) und der militärischen Verwaltungs- vorschriften folgende Gebührnisse aus Militärfonds: a) wenn der Verstorbene die Besoldung eines Offiziers oder eines Beamten der Militärverwaltung bezogen hat, für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate das reine Gehalt, das sind 7/10 der Kriegsbesoldung, als Gna- dengebührnis und vom vierten Monat ab Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld; b) wenn der Verstorbene zu den Löhnungsempfängern gehörte, für die neun Monatsdrittel (= drei Monate), die auf das Monatedrittel folgen, in dem der Tod eingetreten ist, den Betrag der Löhnung als Gnadengebührnis und nach Ablauf dieser Zeit Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld. Sind die Gebührnisse des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes höher als die militärischen Gnadengebührnisse, dann werden letztere nicht gewährt, sondern es tritt schon mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für die nach dem Tode ihres Vaters geborenen Waisen mit dem Tage ihrer Geburt, die Zahlung des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes ein. Den Hinterlassenen von Staatsdienern, die als Angehörige einer immo- bilen Formation und nicht infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, werden neben den Bezügen aus Zivilfonds (Gnadengenuß und Witwen= und Waisengeld) aus Militärfonds nur die Gnadengebührnisse gewährt. Auf Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld haben sie keinen Anspruch. Die Hinterlassenen der bei immobilen Formationen mit Beamtenstellen beliehen gewesenen Staatsdiener erhalten neben den Bezügen aus Zivil- fonds (Gnadengenuß und Witwen= und Waisengeld) aus Militärfonds als Gnadengebührnis das von dem Verstorbenen bezogene niedrigste Friedensgehalt der