— 199 — Annahme der unter dem Vorbehalt der Kürzung gezahlten Dienstbezüge, Beihilfen oder Vorschüsse erklärt werden. Wo solche Einwilligung bei der Zahlung dieser Dienstbezüge, Beihilfen oder Vorschüsse weder ausdrücklich noch stillschweigend er— klärt worden ist, wird seitens der Zivilbehörden der Versuch zu machen sein, die Einwilligung nachträglich von den berechtigten Empfängern der Beträge zu erlangen. In den Fällen, wo eine solche Einwilligung vorliegt, wird seitens der Zivilbehörden bei den zuständigen Intendanturen der Antrag zu stellen sein, daß der entsprechende Betrag der für den betreffenden Zeitraum rückständigen militärischen Versorgung an die Zivilbehörden zwecks Anrechnung auf die für diesen Zeitraum gewährten staatlichen Dienstbezüge usw. gegen die Quittung der Zivilbehörden übergezahlt wird. Die durch Anrechnung der militärischen Versorgung nicht gedeckten Teil- beträge der staatlichen Dienstbezüge usw. werden niederzuschlagen sein. XVII. Bei den auf Grund der Verordnungen vom 14. August, 26. September und 27. Oktober 1914 sowie 23. Februar 1915 (G.= u. V.-Bl. 1914 S. 375, 425, 440; 1915 S. 21) geleisteten Zahlungen hat es für die Vergangenheit allenthalben zu bewenden. Die etwaigen Fortzahlungen und die endgültigen Ausgleichungen regeln sich nach den Bestimmungen Punkt X bis XVI. Dresden, den 22. Juni 1915. Sämtliche Ministerien. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Wilsdorf. Weidauer. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Söhne, Dresden.