— 201 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 14. Stück vom Jahre 1915. —. — Inhalt: Nr. 47. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzog- tume Sachsen--Weimar-Eisenach und dem Fürstentume Reuß j. L. über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 201.— Nr. 48. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. S. 205. Nr. 47. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogtume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Fürstentume Reuß j. L. über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; vom 16. Juni 1915. Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und den Regierungen des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstentums Reuß j. L. über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Schleiz nach Moßbach unter dem 20. Februar 1915 ein Staatsvertrag abgeschlossen worden ist, wird dieser nach erfolgter allseitiger landesherrlicher Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 16. Juni 1915. Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Zippert. Ausgegeben zu Dresden, den 9. Juli 1915. 34 —