— 204 — 3. Die Königlich Sächsische Regierung wird die Bahn nach Maßgabe des verein— barten Planes (vergl. Punkt 1 Absatz 2) betriebsfähig herstellen und mit den erforder- lichen Betriebsmitteln versehen. Insoweit auf besonderen Wunsch der Großherzoglich Sächsischen oder der Fürst- lich Reußischen Staatsregierung nachträglich Anderungen des vereinbarten Planes auf Großherzoglich Sächsischem oder Fürstlich Reußischem Staatsgebiete vorgenommen werden sollten, die einen Mehraufwand gegenüber diesem Plane erfordern, wird der Mehraufwand dem Königreiche Sachsen von der beteiligten Staatsregierung besonders vergütet. 4. Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung ver- pflichten sich, die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf diesen und das Einkommen daraus mit staatlichen direkten Abgaben irgend welcher Art nicht zu belegen, solange sich die Bahn im Betriebe des Königlich Sächsischen Staates befindet. 5. Jeder der beteiligten Staatsregierungen verbleibt die Landeshoheit auf der in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke; indes wird die technische Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bahn und deren betriebsfähigen Zustand ausschließlich der Königlich Sächsischen Staatsregierung überlassen. Die Bahnpolizei wird von den Organen der Königlich Sächsischen Staatseisen- bahnverwaltung ausgeübt. 6. Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung festgesetzt und im Entwurfe der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Staatsregierung zur Geltendmachung etwaiger Wünsche rechtzeitig mitgeteilt. 7 Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgesetzt und der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Staatsregierung mit- geteilt. 8. Angehörige der vertragsschließenden Staaten, die beim Betriebe der Eisenbahn im Gebiete eines der anderen vertragsschließenden Staaten angestellt werden, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.