— 216 — über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen des öffentlichen Rechts vom 13. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 435 flg.) außer Kraft. § 4. Der Zeitpunkt, mit dem das gegenwärtige Gesetz außer Kraft tritt, wird von Unseren Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts, des Innern und der Finanzen durch Verordnung bestimmt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 21. Juli 1915. Friedrich August. Dr. Heinrich Beck. Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. Ernst v. Seydewitz. Nr. 54. Verordnung über Abänderung der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vom 8. Januar 1894; vom 23. Juli 1915. . 899 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vom 8. Januar 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.) in der abgeänderten Fassung der Ver- ordnung vom 4. März 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 19 flg.) erhält folgende neue Fassung: „Die Besatzung eines Floßes muß außer dem Führer, der das Floßführerpatent besitzen muß, bei einem Bestande des Floßes bis zu 200 Festmetern mindestens zwei floßfahrtkundige Männer, bei einem größe- ren Bestande mindestens drei floßfahrtkundige Männer betragen. Ein Haupter (freiwilliger Lotse) zählt zur Besatzung, ein Zwangslotse nicht." Dresden, den 23. Juli 1915. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. ss » Für den Minister: Graf Vitzthum v. Eckstädt. Elterich. Zippert. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.