4 · ; Gesetz- und für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1915. — Inhalt: Nr. 55. Gesetz, betr. die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung. S. 217. — Nr. 56. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. S. 219. — Nr. 57. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 219. — Nr. 58. Bekanntmachung, die Um- bezirkung der Parochie Kleinhartmannsdorf aus der Ephorie Marienberg in die Ephorie Flöha betr. S. 222. — Nr. 59. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Errichtung eines Flugplatzes in Großenhain betr. S. 223. — Nr. 60. Gesetz über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen. S. 223. Nr. 55. Gesetz, betreffend die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung; vom 24. Juli 1915. W3#, Friedrich August, ven GO #Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 8 1. Die gegenwärtig laufende Wahlperiode der zweiten Kammer der Stände- versammlung wird um zwei Jahre verlängert. § 2. Die Kriegsteilnehmer und alle, deren Stimmrecht durch den Einfluß des Krieges geschmälert worden ist, behalten ihr Stimmrecht für die Landtagswahl im Jahre 1917 unverkürzt. Insbesondere gilt: 1. Wer im Jahre 1917 keine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen ent- richtet (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 5. Mai 1909; G.= u. V.-Bl. S. 339), ist gleichwohl stimmberechtigt, sofern er in einem der Ausgegeben zu Dresden, den 12. August 1915. 37