— 223 — Nr. 59. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Errichtung eines Flugplatzes in Großenhain betreffend; vom 3. August 1915. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Stadtgemeinde Großenhain wegen Beschaffung des für einen Flugplatz nötigen Areals bezüglich der Flurstücke Nr. 828 und 829 des Flurbuchs für Naundorf und eines mit 893 a bezeichneten Trennstückes des Flurstücks Nr. 893 desselben Flurbuchs gemäß des von dem Kriegs- ministerium unter dem 19. Mai 1915 genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 3. August 1915. Gesamtministerium. Dr. Beck. Knüpfer. Nr. 60. Gesetz über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen; vom 7. August 1915. Wan, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen in Rücksicht auf die Fortdauer des Kriegs im Anschluß an Punkt 1, Ziffer 1 des Gesetzes über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeinde- ordnungen und des Gemeinde-, des Kirchen= und des Schulsteuergesetzes vom 3. Dezember 1914 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: (1) Gemeindewahlen nach den §§ 42, 64, 89, 90 der Revidierten Städte- ordnung vom 24. April 1873, dem Artikel IV § 4 der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom gleichen Tage und den §§ 43, 44, 45, 47, 53 der Land-